Sinn und Zweck

Für Sportboote und Wassermotorräder ist seit dem 18.01.2017 die neue Richtlinie 2013/53/EU (RCD II) (Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m) anzuwenden, bitte achten Sie hier im Besonderen bei Ihren Konformitätserklärungen auf deren Richtigkeit. 

Diese Rechtsvorschrift zielt darauf ab, ein hohes Sicherheitsniveau für den Verbraucher zu gewährleisten, die Geräusch– und Abgasemissionen zu regeln sowie Handelshemmnisse im Handel mit diesen Wasserfahrzeugen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft abzubauen.

DIe RCD II formuliert grundlegende Anforderungen, und gibt damit dem Inverkehrbringer eindeutige und gut anwendbare Regeln an die Hand um die Risiken der Sportboote einzuschätzen und mit gutem Gewissen auf den Markt zu bringen.

Sie gilt ausdrücklich nicht für Rennboote, Kanus, Kajaks, Gondeln, Tretboote, Boote mit Fragflügeln oder Surfbretter. Die Grenzwerte der Sportbootrichtlinie hinsichtlich Abgas- und Geräusch-emissionen gelten für alle Arten von Antriebsmotoren. 

Achtung: Zum Beispiel Kajaks, die mit einem Hilfsmotor versehen sind, gelten als von der Richtlinie erfasst!

Die Anwendung von harmonisierten Normen und die Beachtung der in der Richtlinie genannten Anforderungen gegrenzt die Haftung des Herstellers oder Inverkehrbringers.

Die RCDII ist unter dem Schirm des Produkthaftungsgesetzes beheimatet.

1. Was regelt das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)?

Wird ein fehlehrhaftes Produkt hergestellt, das einen Menschen tötet oder verletzt oder wird eine Sache beschädigt, haftet der Hersteller des fehlerhaften Produkts und muss dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Da die Haftung unabhängig vom Verschulden des Herstellers eintritt, spricht man von der sogenannten Gefährdungshaftung.

2. Wer haftet?

  • Jeder Hersteller eines Produktes haftet für die Fehler des Produkts. Hersteller ist dabei nicht nur der eigentliche Produzent der Ware, sondern auch der Hersteller eines Teilprodukts, das noch in ein anderes Produkt eingebaut wird.
  • Auch der Importeur der Ware und
  • derjenige, der sein Logo oder seine eigene Marke am Produkt des Herstellers anbringt (sogenannter Quasi-Hersteller) fallen unter den Begriff des Herstellers.
  • Selbst der Händler kann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann.

Begriffe zur Sportbootrichtlinie

Bei den folgenden Produkten ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich, sofern sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

• Wasserfahrzeuge (d. h. Boote und Wassermotorräder)

• Bauteile (wie in Anhang II aufgelistet)

• Antriebsmotoren (nur für Verbrennungsmotoren)

Die CE-Kennzeichnung ist ein wichtiger Hinweis (jedoch kein Beweis), dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie sowie die EU-Gesetzgebung über die CE-Kennzeichnungspflicht erfüllt. Nur ein vollständig von einer benannten Stelle geprüftes Wasserfahrzeug ist wirklich in allen Belangen geprüft.

  1. Die Hersteller müssen eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, um nachzuweisen, dass das Produkt mit der Richtlinie übereinstimmt, die folgenden Merkmale müssen erfüllt sein:
  2. Die WIN (Watercraft Identification Number) wurde am Boot vorschriftsmäßig angebracht, ehemals war es die HIN, dann wurde daraus die CIN. Dazu benötigen Sie eine MIC, die Sie bei unserem Verband auf Antrag zugeteilt bekommen.
  3. Eine Konformitätserklärung wurde für dieses eine, spezifische Wasserfahrzeug ausgestellt,  mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie, der Hersteller oder Importeur haftet dafür mit seiner Unterschrift auf der Konformitätserklärung.
  4. Eine CE-Kennzeichnung wurde am Produkt angebracht, zusammen mit den Anforderungen an das Herstellerschild meistens direkt auf deisem Herstellerschild
  5. Ein entsprechendes Eignerhandbuch (in der anerkannten Landessprache) sorgt für die Bereitstellung von Informationen für die Nutzer über die Verwendung und Instandhaltung des Produkts. 

Seitdem 1996 die erste EU-weite Sportboot-Richtlinie (Recreational Craft Directive - RCD) in Kraft trat, hat sich die Sportbootbranche erheblich weiter entwickelt. Zahlreiche Innovationen, wie etwa Hybrid- oder Elektroantriebe, sind heute auf den verschiedenen europäischen Märkten nichts Ungewöhnliches mehr. Der Schutz der Umwelt, die Sorge um den Klimawandel und die Luftqualität werden wohl auch in Zukunft alle Politikbereiche der EU beeinflussen, und dies gilt auch für die Sportbootbranche. Hinzu kommt, dass die EU ihren bisherigen Ansatz im Hinblick auf die Produktvorschriften überarbeitet und 2008 den so genannten „neuen Rechtsrahmen“ verabschiedet hat.

Die RSG Guidelines helfen bei der Interprätation strittiger und in der Richtlinie nicht ausreichend erklärter Grenzfälle.

Das sogenannte Blue Book erklärt sehr ausführlich und erschöpfend das Thema.

Allen Wasserfahrzeugen (Booten und Wassermotorrädern) sowie den Antriebsmotoren ist ein Eignerhandbuch in einer Sprache beizufügen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, das Handbuch soll in einer anerkannten Sprache des Landes geliefert werden, in dem es in Verkehr gebracht wird.

Das Eignerhandbuch für Wasserfahrzeuge enthält alle Informationen, die für die sichere Nutzung des Produkts erforderlich sind, wobei besonderes Augenmerk den Systemen, der Wartung, dem regelmäßigen Betrieb, der Risikoverhütung und dem Risikomanagement gilt.  

Die EN ISO 10240:2004+A1:2015 Small craft - Owner's manual enthält spezifische Angaben üer den Inhalt des Handbuches, jede der wichtigen ISO Normen (zum Beispiel die EN ISO 12217-2:2017 - Stability and buoyancy assessment and categorization - Part 2: Sailing boats of hull length greater than or equal to 6 m) enthält ihrerseits ganz präzise Angaben darüber, welche Angaben über die Stabilität im Handbuch stehen müssen, bei Segelyachten zum Besipiel die STIX Werte.

Die EU-Konformitätserklärung erklärt, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt. 

Achtung: Mit der Ausstellung und Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller/Unterzeichner die Verantwortung für die Konformität des Produkts. 

Die EU-Konformitätserklärung ist dem Wasserfahrzeug zwingend beizufügen, sie enthält die WIN, ist also nur diesem einen, bestimmten Boot zugehörig. Die Erklärung muss in den Sprachen der Länder zugänglich gemacht werden, in dem das Produkt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird. Die Richtlinie macht keine Angaben dazu, wen diese Pflicht zur Übersetzung trifft. Sinnvollerweise sollte dies von dem Hersteller oder dem Wirtschaftsakteur übernommen werden, der das Produkt auf dem Markt bereitstellt.

Die Konformitätserklärung besteht meistens aus 2 Seiten, einer generellen Beschreibung mit Adressen und Hauptabmessungen, und einer Seite, auf der die angezogenen Normen gelistet werden.

Es empfiehlt sich, das Format nicht zu sehr vom Üblichen abweichen zu lassen - die Behörden vermuten immer gleich eine Fälschung, wenn sich hier Grafiker zu neuen Entwürfen hinreissen lassen.

 

Wenn Sie bei Entwurf und Fertigung Ihres Produkts harmonisierte Normen vollständig anwenden, geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass Ihr Produkt mit jenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschrift, welche die Norm abdeckt, konform ist. Damit besteht die sogenannte „Konformitätsvermutung”.

FAQ - häufig gestellte Fragen

Dies ist nicht immer möglich.

Es ist in der Tat schwierig bei alten Booten herauszufinden welchen Umfang eine Werft oder aber in Eigenleistung vollbracht wurden. Bei Booten die nach 1998 in der EU in Verkehr gebracht worden sind, muss bei Werftbauten eine Zertifizierung vorliegen. Ist diese auch richtig erfolgt, liegen folgende Dokumente vor: Ein Eignerhandbuch, die Konformitätserklärung, und die am Spiegel angebrachte CIN oder HIN  Nummer so wie das Hersteller Schild dass im Cockpit gut sichtbar angebracht werden muss. Nun ist es in der Tat so, dass Boote als Eigenbau nach der Nutzung von fünf Jahren ebenfalls in Verkehr gebracht werden dürfen, und zwar ohne  Zertifizierung, also auch ohne die ansonsten vorliegenden Dokumente; dies ist ausdrücklich von der Sportbootrichtlinie so vorgesehen. Eigenbauten die vor Ablauf dieser Fünfjahresfrist in Verkehr gebracht wurden sind dann allerdings nicht konform mit der Richtlinie. In allen Fällen ist es wichtig die Dokumentation über die Historie des Schiffes nachweisbar vorlegen zu können, dass gilt zum einen über den tatsächlichen Zeitpunkt der Einfuhr in die EU oder das Inverkehrbringen, beziehungsweise den Bau.

Prüfungen im Einzelfall sind das einzige probate Mittel auszuschließen, das Sie ein „Geisterschiff“ kaufen, eine Recherche im Internet über die Provenienz und womöglich Baujahr ist sicher hilfreich, nicht immer wirklich belastbar möglich, leider.

Zur Eigennutzung nicht. Bei Inverkehrbringung nach 5 Jahren auch nicht. Aber bei Inverkehrbringung vor Ablauf der ersten fünf Jahre ist der Eigenbau nicht konform mit der Richtlinie!

Nun ist es in der Tat so, dass Boote als Eigenbau nach der Nutzung von fünf Jahren ebenfalls in Verkehr gebracht werden dürfen, und zwar ohne  Zertifizierung, also auch ohne die ansonsten vorliegenden Dokumente; dies ist ausdrücklich von der Sportbootrichtlinie so vorgesehen. Eigenbauten die vor Ablauf dieser Fünfjahresfrist in Verkehr gebracht wurden sind dann allerdings, unter Umständen, nicht konform mit der dann gültigen Richtlinie. In allen Fällen ist es wichtig die Dokumentation über die Historie des Schiffes nachweisbar vorlegen zu können, dass gilt zum einen über den tatsächlichen Zeitpunkt des Baus, der Beteiligten am Bau etc. Die Definition eines Eigenbaus ist schwierig, es gilt aber: Das Boot muss überwiegend vom Eigner selbst gebaut worden sein, eine Klampe montieren gilt nicht!

Die Kennzeichnung des Bootskörpers 
Jedes Boot ist am Bootskörper mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende Angaben enthält: 

  • Code des Herstellers (MIC Code - vom DBSV zu beziehen)
  • Herstellungsland 
  • bootstypische Seriennummer (vom Hersteller intern zu verwalten und zu vergeben)
  • Jahr der Herstellung 
  • Modelljahr 

Die sogenannte Herstellerplakette muss dauerhaft und getrennt von dem Kennzeichen des Bootskörpers als Plakette oder Schild mit folgenden Angaben angebracht werden: 

  • Name des Herstellers 
  • CE-Kennzeichnung 
  • Kategorie der Bootsauslegung (Entwurfskategorie) 
  • vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Bei Booten, die für eine Motorisierung mit Aussenbordmotoren vorgesehen sind, ist das Höchstgewicht des Aussenbordermotors mit anzugeben) 
  • Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen 

Alle Wasserfahrzeuge, die motorisiert sind oder für die eine Motorisierung vorgesehen ist, müssen eine permanente Kennzeichnung der maximalen Motorisierung erhalten. Bei Booten, die mit einem Aussenbordmotor ausgerüstet werden, muss diese Kennzeichnung für den Anwender gut sichtbar angebracht werden. Bei Booten, die einen Aussenbordmotor als Antriebsmotor erhalten und sowohl mit Pinne und Radsteuerung gefahren werden können, muss die Kennzeichnung an beiden Steuerpositionen vorhanden sein. Bei Booten mit Innenbordmotoren muss diese Kennzeichnung im Cockpit oder Motorraum angebracht sein. Des weiteren muss die maximale Motorisierung im mitzuliefernden Eignerhandbuch aufgelistet sein.

  1. Eine „CE-Norm“ gibt es nicht sondern nur eine europäische Richtlinie für Sportboote (zur Zeit die EU-Richtlinie 201353EU) die bei Erfüllung der Anforderungen zum CE-Zeichen führt
  2. Da die Richtlinie erst seit dem 16. Juni 1998 in Kraft ist, Ihr Boot jedoch schon 1994 gebaut wurde, trifft die Richtlinie auf Ihre Yacht nicht zu
  3. DIe Yacht kann jedoch freiwillig jederzeit über das Modul PCA nachzertifiziert werden

Nein, dem Bootsrumpf muss lediglich eine Herstellerbescheinigung beigefügt werden, mit der der Hersteller die Einhaltung der einschlägigen, grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bestätigt. Das CE-Zeichen darf erst angebracht werden wenn das Boot komplettiert ist und in diesem Zustand der Richtlinie entspricht. Die Herstellerbescheinigung sollte dann auch die Daten enthalten, die für die Komplettierung des Rumpfes notwendig sind, zum Beispiel:

  • Die für die Konzeption des Laminates angenommene maximale Geschwindigkeit
  • Maximale Belastung (Verdrängung)
  • Die gewählte Auslegungskategorie

Auf Boots in den Längen von 2,5 m bis 24 m

Eine Yacht entspricht nur dann der Richtlinie, wenn ein sogenanntes „Eignerhandbuch“ der Yacht bei Auslieferung mitgegeben wird. Dies betrifft alle Sportboote, die nach 1998 gemäß den Vorgaben in der EU in Verkehr gebracht wurden. Siehe hier den Eintrag oben (Yacht, Baujahr 1994). Viele andere, so zum Beispiel Serienprodukte aus den USA sind mit "Manuals" ausgerüstet.

Sollgte es sich bei dem Boot um ein mit Herstellerschild und WIN Nummer ausgerüstetes Boot handeln, dann ist das fehlende Handbuch zu bemängeln.
Das Handbuch muss dabei der Norm EN ISO 10240 entsprechen. Titel der Norm „Kleine Wasserfahrzeuge-Handbuch für den Schiffsführer“.

Konstruktive Veränderungen sollten nur nach Rücksprache mit der Bauwerft und, evtl. der damals betrauten „benannten Stelle“ durchgeführt werden, um die Gültigkeit der Konformitätserklärung der Werft und evtl. der Konformitätsbescheinigung der „Benannten Stelle“ zu erhalten. 

Im echten Leben wird dies die Bauwerft nicht bescheinigen, einen Versuch ist es wert, wir helfen hier gerne.

1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord - u. Heckmotore, 2. Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotore, 3. Steuerrad,Lenkvorrichtung und Verkabelung. 4. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen, 5. vorgefertigte Luken und Seitenfenster

Die EU-Richtlinie 201353EU verpflicht den Bootshersteller zur Anbringung von „Wiedereinstiegshilfen“.

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