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Fragen zur Sportbootrichtlinie
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Fragen stellen heißt Antworten erwarten!
Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat der DBSV dieses Internet-Forum ins Leben gerufen und drei Experten verpflichtet, die alle Fragen zur Sportbootrichtlinie beantworten können.
Die Fragen, die Sie stellen, werden Ihnen direkt per e-mail beantwortet. Außerdem werden sie, ohne Angaben von Namen,zusammen mit der Antwort auf den Internetseiten des DBSV veröffentlicht, damit andere daraus lernen können. Indem Sie uns eine Frage senden, erklären Sie sich bereit, der Veröffentlichung der Frage zuzustimmen. Der Service ist kostenlos.
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Dr.-Ing. Helmut Risch ist unabhängiger Sachverständiger und berät Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung der Zertifizierung.
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Wolfgang Scheel war Principal Surveyor bei Lloyds Register und dort für die Zertifizierung von Sportbooten verantwortlich.
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Dipl.-Ing. Axel Schmidt ist bei der Hamburger Marktaufsichtsbehörde und der vom Bundesrat benannter Ländervertreter in den Beratungsgremien der EU für die Sportbootrichtlinie.
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Ihre Fragen stellen Sie bitte hier:
sportbootrichtlinie@dbsv.de
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Konformitätserklärung Sportboote Richtlinie 94/25/EG:
Konformitätserklärung.doc
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Declaration of Conformity:
Declaration of Conformity.pdf
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Frage:
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Frage: Typenschild Kennzeichnungspflicht für Sportboote
Ab wann und mit welcher Übergangsfrist besteht für Sportboote eine
Kennzeichnungspflicht mit einem Typenschild.
Insbesondere von welcher Gestalt und mit welchen Angaben muss dieses
versehen sein?
Hintergrund: Ich habe mir ein gebrauchtes Schlauchboot gekauft, an dem auf
einem handelsüblichen Schild wie es überall zu bekommen ist, nur die
Baunummer vermerkt ist.
Außerdem habe ich den internationalen Bootsschein des Vorbesitzers, aus dem
das Baujahr 1997 Angaben über die Größe und das Gewicht hervorgeht, alle
weiteren Angaben insbesondere die maximale Motorisierung, Tragfähigkeit kann
ich nur aus einer Kopie des Herstellerkataloges (den ich mir angefordert
habe) entnehmen.
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Antwort:
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Die Sportbootrichtlinie 94/25/EG gibt es seit dem 16 Juni 1994. Bis zum 16 Juni 1996 musste die Richtlinie in nationales Recht umgewandelt werden und trat somit in Kraft. Es gab eine Übergangsfrist bis zum 16 Juni 1998; d. h. bis zu diesem Zeitpunkt brauchten die Anforderungen der Richtlinie also nicht eingehalten werden.
Im Anhang I der Richtlinie heisst es unter 2. Allgemeine Anforderungen
2.1. Kennzeichnung des Bootskörpers
Jedes Boot ist am Bootskörper mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende Angaben enthält:
Code des Herstellers
Herstellungsland
bootstypische Seriennummer
Jahr der Herstellung
Modelljahr
2.2. Herstellerplakette
Jedes Boot muss eine dauerhaft und getrennt von dem Kennzeichen des Bootskörpers angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen:
Name des Herstellers
CE-Kennzeichnung
Kategorie der Bootsauslegung (Entwurfskategorie)
vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Bei Booten, die für eine Motorisierung mit Aussenbordmotoren vorgesehen sind, ist das Höchstgewicht des Aussenbordermotors mit anzugeben)
Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen
Alle Wasserfahrzeuge, die motorisiert sind oder für die eine Motorisierung vorgesehen ist, müssen eine permanente Kennzeichnung der maximalen Motorisierung erhalten. Bei Booten, die mit einem Aussenbordmotor ausgerüstet werden, muss diese Kennzeichnung für den Anwender gut sichtbar angebracht werden. Bei Booten die einen Aussenbordmotor als Antriebsmotor erhalten und sowohl mit Pinne und Radsteuerung gefahren werden können, muss die Kennzeichnung an beiden Steuerpositionen vorhanden sein. Bei Booten mit Innenbordmotoren muss diese Kennzeichnung im Cockpit oder Motorraum angebracht sein. Des weiteren muss die maximale Motorisierung im mitzuliefernden Eignerhandbuch aufgelistet sein.
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Frage:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte als Privatperson ein Sportboot (Sea Ray 220, Bj.1993) aus den USA importieren
lassen und privat auf dem Rhein nutzen.
Es wird verzollt und ich zahle die Einfuhrumsatzsteuer.
Ist hier eine CE-Zertifizierung erforderlich ? (das Boot hat nämlich keine!)
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Antwort:
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Nach der Neuordnung des Gesetzes für technische Arbeitsmittel - Gerätesicherheitsgesetz (GSG) wird das Inverkehrbringen von Sportbooten nun durch das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte - Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) geregelt. Nach § 1 Abs.1 GPSG gilt dieses Gesetz nur für im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung inverkehrgebrachte Produkte.
Hier ist nun offensichtlich beabsichtigt, in den USA ein Sportboot privat zu erwerben und es auch privat in die Bundesrepublik einzuführen. In diesem Fall ist das GPSG nicht einschlägig, d.h. ein CE-Zeichen ist für das Einführen in die Bundesrepublik nicht erforderlich.
Die Frage, ob nun auch dieses Sportboot ohne eine CE-kennzeichnung auf den Wasserstraßen des Bundes und der Länder gefahren werden darf, ist pauschal leider nicht zu beantworten.
Unabhängig von den Regelungen des GPSG für das Inverkehrbringen von Produkten können für das Befahren dieser Wasserstraßen unterschiedliche Sonderregelungen (wie beispielsweise allseits bekannte Kennzeichnungpflicht von Motorbooten auf allen Binnenrevieren) getroffen werden. Die Details zu diesen Sonderregelungen werden daher am besten von den örtlichen Wasser- und Schifffahrtsämtern erfragt.
Verkürzt kann die Frage aber wie folgt beantwortet werden:
Grundsätzlich fallen (in Deutschland) aus dem Ausland privat eingeführte und privat benutzte Sportboote nicht unter die CE-Kennzeichnungspflicht, es sei denn, dass der Bund bzw. die Länder für ihre Wasserstraßen weitergehende Festlegungen getroffen haben.
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Frage:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane den Import von Yachten aus den nicht europäischen Ausland.
Die Yachten werden nach den Europäischen Richtlinien gebaut (Stabilität, Konstruktion, Dimensionierung etc.
Muß ich als Importeur die Konformitätserklärung ausstellen?
Wenn ja, welche Mindestgarantieleistungen muß ich gegenüber meinen Kunden gewähren?
Welche Komponenten der Yacht müssen ein CE-Zeichen tragen?
Ist es notwendig, dass jede Glühbirne das CE Zeichen tragen muß?
Worauf muß ich als Importeur achten?
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Antwort:
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Sehr geehrter Herr L.,
bei dem Import von Yachten in das Gebiet der EU sind für Sie zwei Wege möglich : 1) Importeur oder 2) Händler
1) Sie schließen einen Vertrag mit der Bauwerft in dem sich die Werft verpflichtet, richtlinienkonforme und entsprechend bescheinigte Boote zu
liefern und eine zweijährige Garantie für diese Boote zu übernehmen.
(Wenn Sie die Konformitätserklärung ausstellen übernehmen Sie die Pflichten einer Werft zur Einhaltung der Richtlinie - das kann schwierig
sein! )
2) Als Händler müssen Sie die zweijährige Garantie auf das Produkt gewähren, bezgl. der Konformitätsbescheinigung siehe die zwei
Möglichkeiten unter 1).
Bauteile die laut Richtlinie ein CE - Zeichen tragen müssen :
1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord - u. Heckmotore,
2.Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotore,
3.Steuerrad,Lenkvorrichtung und Verkabelung.
4.Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,
5.vorgefertigte Luken und Seitenfenster
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Frage:
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Muss ich die in der Richtlinie aufgeführten ISO-Normen erfüllen, um der Richtlinie zu entsprechen?
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Antwort:
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Die in der Richtlinie aufgeführten ISO-Normen sind eine Empfehlung. Die Normen haben aber - bei einem eventuellen Rechtsstreit zwischen Käufer und Verkäufer - die größte „Wahrscheinlichkeitsvermutung“. Andere Normen, wie z. B. nationale Normen oder anerkannte Regelwerke, wie z. B. Klassifikationsvorschriften oder die Vorschriften der MCA(Marine Certification Agency-GB) können herangezogen werden und dienen der Erkenntniserweiterung. Die Entscheidung, welche Normen oder Regelwerke herangezogen werden, liegt beim Hersteller.
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